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Strafbefreiende Selbstanzeige

- Gesetzesänderung 2015

 

Das Bundesfinanzministerium hatte zunächst mit Schreiben vom 26.08.2014 einen Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung des Einführungsgesetzes zur AO veröffentlicht.

 

Mit der zum 01.01.2015 beschlossenen Änderung der Abgabenordnung werden die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige erneut verschärft, die Hürden für eine wirksame Selbstanzeige werden höher, im Ergebnis wird auch die wirksame Selbstanzeige teurer.

 

Inhaltlich sind folgende Änderungen vorgenommen worden:

 

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu € 25.000,00 EUR je Tat möglich.

Bislang lag die Grenze bei € 50.000 je Tat (§ 371 AO).

 

Strafzuschlag

 

Übersteigt der Hinterziehungsbetrag die neue Grenze von € 25.000 wird nur noch bei Zahlung eines Strafzuschlages von der Strafverfolgung abgesehen, § 398 a AO.

 

Dieser zusätzliche Strafzuschlag wird wie folgt gestaffelt:

 

- über € 25.000,00 bis € 100.000,00 : 10 % des hinterzogenen Betrages

 

- über € 100.000,00 bis zu  € 1.000.000,00 EUR: 15 % des hinterzogenen Betrages

 

- über 1.000.000,00 EUR: 20 % des hinterzogenen Betrages

 

Bislang ist noch unklar, ob die Bezugsgrößen sich auf "jede einzelne Tat“ beziehen oder auf den gesamten hinterzogenen Steuerbetrag.

 

Zahlung der Hinterziehungs- und Nachzahlungszinsen

 

Weiterhin ist Voraussetzung für die Strafbefreiung durch die Selbstanzeige, dass neben der Entrichtung der hinterzogenen Steuern nunmehr auch die Hinterziehungs- und Nachzahlungszinsen gem. § 371 Abs. 3 AO und ggf. der Strafzuschlag  gem. § 398 a AO innerhalb angemessener Frist bezahlt werden.

 

Strafverfolgungsverjährung

 

Eine Unterscheidung zwischen einfacher und besonders schwerer Steuerhinterziehung erfolgt  grundsätzlich nicht mehr. Berichtigungen sind insgesamt mindestens für die letzten 10 Kalenderjahre vorzunehmen, § 371 Abs. 1 AO. Fragen der "Rückwirkung" sind hierbei noch ungeklärt oder umstritten.

 

Festsetzungsverjährung

 

Außerdem ist die steuerliche Festsetzungsverjährung (die bei Steuerhinterziehung in der Regel 10 Jahre beträgt) mit einer Anlaufhemmung versehen worden, so dass bei Kapitalerträgen, die nicht aus der EU stammen, der Beginn der Festsetzungsfrist bis zum Ablauf des Kalenderjahres hinausgeschoben wird, in dem die Finanzbehörde Kenntnis von den Kapitalerträgen erlangt hat, spätestens jedoch 10 Jahre nach Entstehung der Steuer.

 

Dies führt, z.B. bei Kapitalerträgen aus der Schweiz, zu einer Erklärungspflicht, die ggf. 20 Jahre betragen kann. Es ist daher dringend anzuraten, Nicht-EU-Auslandsvermögen, schnellstens zu legalisieren, um teure Zinsen und Strafzuschläge gering zu halten.

 

 

 

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